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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CANTAVIT Projekt GmbH

  1.  Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der CANTAVIT Projekt GmbH, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Leistungen von der CANTAVIT Projekt GmbH vorbehaltlos ausgeführt werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

  1. Angebot, Vertrag

2.1 Die Angebote der CANTAVIT Projekt GmbH sind freibleibend, es sei denn es ist eine Annahmefrist genannt worden.
2.2 Falls in einem Angebot eine Annahmefrist genannt worden ist, ist die CANTAVIT Projekt GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, an dieses Angebot nur gebunden, falls die Annahme des Angebotes innerhalb der gestellten Annahmefrist schriftlich und ohne Änderungen erfolgt.
2.3 Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters nur unter Änderungen an, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Vermieter diese geänderte Annahme schriftlich bestätigt.

  1. Abtretung, Leistungserbringung, Schutzrechte, Bild- und Tonaufnahmen

 3.1 Der Mieter darf seine Ansprüche aus dem mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag nur abtreten, falls der Vermieter vorher schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.
3.2 Falls eine Ausführung des Vertrages dies erforderlich macht, ist der Vermieter berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
3.3 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen des Vermieters bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Vermieters, und zwar auch dann, wenn sie dem Mieter ausgehändigt worden sind.

  1. Mietzins, Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

 4.1 Der zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossene Vertrag enthält einen Gesamtmietzins. Dieser basiert auf den vom Mieter erteilten Informationen über die Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer und dem Inhalt der Veranstaltung. Alle Preisangaben verstehen sich in der Währung „Euro“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Vermieter allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der Vermieter den vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, anheben.
4.2 Falls eine Vorauszahlung des Vermieters vor Beginn einer Veranstaltung nach Erhalt der Anzahungsrechnung nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen bezahlt worden ist, ist der Vermieter berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern und den reservierten Termin neu zu vergeben.
4.3 Der Mieter darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben wegen unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
4.4 Der Mieter darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  1. Änderung der Zahl der Teilnehmer

5.1 Der Mieter ist berechtigt, bis spätestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn, die Zahl der Teilnehmer schriftlich nach unten zu korrigieren, jedoch nur um maximal 5%, dies bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der zu zahlende Mietzins ist dann vom Vermieter anzupassen.
Ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters erfolgt die Abrechnung bei einer Abweichung nach unten nach der vereinbarten Gästezahl.
5.2 Falls mehr Teilnehmer als die vom Mieter gemeldete Anzahl erscheinen, ist der Mieter verpflichtet, eine angemessene höhere Vergütung zu zahlen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Erhöhung der Zahl der Teilnehmer schriftlich mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis hat.
5.3 Die Anzahl der Teilnehmer ist begrenzt auf 65. Falls die maximale Anzahl der Teilnehmer überschritten wird, ist der Vermieter berechtigt Teilnehmern den Zugang zu verweigern.

  1. Stornierung

 6.1 Sollte der Mieter die Veranstaltung stornieren wollen, hat er schriftlich eine Bitte um Vertragsaufhebung an den Vermieter zu richten und gleichzeitig eine Stornierungsentschädigung, deren Höhe abhängig vom Zeitraum zwischen dem Eingang der Stornierung und der Veranstaltung ist, zu zahlen.
6.2 Der Vermieter wird dem Vertragsaufhebungsgesuch zustimmen, wenn ihm ein schriftliches Vertragsaufhebungsgesuch vorliegt und er die folgende Stornierungsentschädigung, unter Anrechnung bereits für den Auftrag erhaltener Zahlungen, erhalten hat:

Bei Stornierung bis zu 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung;
Bei Stornierung ab 11 Wochen bis zu 8 Wochen vor der Veranstaltung 50 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung;
Bei Stornierung ab 7 Wochen bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung 75 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung;
Bei Stornierung ab 3 Wochen bis 5 Tage vor der Veranstaltung 90 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung.

Eine Stornierung ab 4 Tagen vor der Veranstaltung wird behandelt wie Nichterscheinen und führt zur Verpflichtung zur Zahlung von 100 % der genannten geschätzten Gesamtvergütung.

6.3 In der Anzahlung ist eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 1.000€ enthalten. Diese Pauschale wird für die durch den Auftrag bzw. die Erbringung der Dienstleistung anfallenden Verwaltungskosten erhoben. Die Stornobedingungen gelten nicht für die Bearbeitungspauschale, diese wird nicht zurückerstattet.

  1. Höhere Gewalt und/oder außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände

 7.1 Wenn der Vermieter aufgrund von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen (einschließlich aber nicht begrenzt auf Naturkatstrophen, Umweltkatastrophen, Dürre, andere außergewöhnliche Wetterbedingungen, Epidemien, Pandemien, Quarantänemaßnahmen, Behördliche Anordnung zur Schließung von Betrieben, Schließung von Grenzen, Abriegelung von geographischen Gebieten, Lebensmittelknappheit oder –rationierung, Verkehrsbedingungen, Streiks oder Aussperrungen und ungeachtet ob es die Höhere Gewalt und/oder die anderen außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren) daran gehindert ist oder wesentlich daran gehindert wird, seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, dann sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt diesen Vertrag zu kündigen. Weder der Vermieter noch der Mieter haften in diesem Falle für die Nichterfüllung des Vertrages. Im Falle von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Umständen ist der Vermieter zudem berechtigt, vom Mieter für alle in Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages angefallenen Kosten entschädigt zu werden, mindestens jedoch mit der Bearbeitungspauschale i.H.v 1.000€ laut Angebot.
7.2 Der Vermieter gewährt dem Mieter die Möglichkeit im Falle von Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Umständen die Personenanzahl kostenfrei zu reduzieren.
7.3 Wenn der Vermieter durch Höherer Gewalt und/oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder Umständen daran gehindert ist seine Verpflichtung unter diesem Vertrag zu erfüllen bietet er dem Mieter die Möglichkeit an, den angezahlten Betrag in einen Gutschein umzuwandeln, sodass der Vertrag zu einem späteren vom Mieter gewählten Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

  1. Ergänzende Leistungen von Dritten

 8.1 Zur Durchführung der Veranstaltung können Dritte hinzugezogen werden, wie z. B. Dekorateure, Unterhaltungskünstler oder DJs. Diese Dritten können vom Mieter im eigenen Namen oder vom Vermieter engagiert werden.
8.2 Diese Dritten verwenden regelmäßig ihre eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ebenso auf die Durchführung der Veranstaltung anwendbar sind. Falls Dritte vom Vermieter engagiert werden, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter die allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter vor Durchführung der Veranstaltung erhält.
8.3 Der Vermieter haftet nicht für mögliche Schäden, die durch das Nichtauftreten Dritter entstehen.
8.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Verpflegung (Essen und Trinken) Dritter mit einem Betrag von 20,00 Euro pro Person pro Tag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
8.5 Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen durch Dritte kann der Vermieter verlangen, dass diese vom TÜV abgenommen werden und dass der Mieter unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfzeugnis vorlegt.

  1. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

9.1 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes bedarf dessen schriftlicher Zustimmung.
9.2 Der Mieter haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters, soweit diese nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen.
9.3 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Mieters geeignete Anlagen des Vermieters ungenutzt, ist der Vermieter berechtigt, eine Ausfallvergütung zu berechnen.

  1. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige Gegenstände

10.1 Vom Mieter mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter kann die Vorlage eines behördlichen Nachweises verlangen.
10.2 Wegen der Gefahr möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden untersagt.
10.3 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung spätestens jedoch am auf die Veranstaltung folgenden Tag bis 12:00 Uhr zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Vermieter der eines höheren Schadens vorbehalten. Die erforderliche Entsorgung von zurückgebliebenem Material erfolgt ebenfalls zu Lasten des Mieters. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume des Vermieters gebracht worden sind.
10.4 An Bord des Schiffes ist der Gebrauch von Konfetti, Girlanden, Reis, Feuerwerk, Rauchmaschinen und mit Helium gefüllten Ballons aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.

  1. Schiffsliegeplätze, Fahrroute, Sicherheit an Bord

 11.1 Der Vermieter ist berechtigt, geplante Fahrrouten zu ändern oder die Fahrt zu beenden, wenn Sperrungen von Brücken oder Schleusen oder widrige Wetterverhältnisse (wie Nebel, Eisgang, starker Wind, o.ä.) dies erforderlich machen. Der Mieter ist verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten in Bezug auf die Schiffsfahrt zu zahlen (Personalkosten, Treibstoff, Gebühren, etc.).
11.2 Optionen auf bestimmte Schiffsliegeplätze sind nicht möglich. Dies kann zur Folge haben, dass der Vermieter auf andere Schiffsliegeplätze ausweichen muss. Der Vermieter ist nicht verantwortlich, falls bevorzugte Schiffsliegeplätze nicht reservierbar sein sollten.

  1. Abbruch von Veranstaltungen

Bei einem Verstoß des Mieters gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Vermieter vom Mieter die sofortige Räumung der Mietsache verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet.

  1. Mängelhaftung des Vermieters

13.1 Mängelansprüche des Mieters setzen voraus, dass dieser seiner Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
13.2 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.3 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
13.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ende der Veranstaltung.

  1. Gesamthaftung

 14.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
14.2 Die Begrenzung gilt auch, soweit der Mieter als Inhaber eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
14.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
14.4 Der Vermieter haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Mieter, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Vermieter ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.
14.5 Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Teilnehmer/Gäste den Sicherheitsanweisungen des Vermieters genau folgen und Eltern ihre minderjährigen Kinder beaufsichtigen.

  1. Zusätzliche Vereinbarungen

 15.1. Das Rauchen im Innern des Schiffes ist untersagt.
15.2. Das Mitnehmen von Speisen, Getränken und Einrichtungsgegenständen zu Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht gestattet, Speisen und Getränke werden ausschließlich durch den Vermieter geliefert. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. In diesen Fällen wird ein Korkgeld und/oder sonstiger Ausgleich zuzüglich eines Bedienungsanteils zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

 16.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen lediglich aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Offenbach am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Offenbach am Main. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Dem Vermieter bleibt vorbehalten gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters einzuleiten.
16.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr nahe kommende gültige Bestimmung.

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